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BAG 24.05.2018 2 AZR 54/18, NWB 19/2019 S. 1359

Arbeitsverhältnis | Kündigung während einer Entsendung

Für die maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum überlassenden „Vertragsarbeitgeber“ (§ 14 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG]) ist es ohne Bedeutung, ob der Einsatz des Leiharbeitnehmers im In- oder Ausland erfolgt. Anzuhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG) ist danach der ggf. beim inländischen „Vertragsarbeitgeber“ gebildete Betriebsrat.

Anmerkung:

Der bei der Arbeitgeberin tätige Arbeitnehmer, der mehrere Jahre durchgehend [i]Olbertz, NWB 19/2019 S. 1400 im Ausland eingesetzt war, hält seine Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrats für unwirksam (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Vom BetrVG werden auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe erfasst, bei deren Tätigkeit es sich um eine „Ausstrahlung“ des Inlandsbetriebs handelt. Eine Zuordnung zu einer (inländischen) Arbeitsorganisation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in...

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