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Einkommensteuer | Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei „total buy out“-Vertrag
Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk im Sinne eines „total buy out“ gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt (Bezug: § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG; § 32a UrhG).
Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Stpfl. im Wege des Steuerabzugs u. a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG), erhoben. Keine Überlassung mit zeitlicher Begrenzung liegt vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Ges...BStBl 1983 II S. 367BStBl 2003 II S. 641