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BFH 06.12.2018 IV R 15/17, StuB 9/2019 S. 374

Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

(1) Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahme-Überschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (Anschluss an NWB IAAAG-88857, BStBl 2018 II S. 744 = Kurzinfo StuB 2018 S. 560 NWB EAAAG-90457). (2) Eine Entnahme bzw. Einlage i. S. des § 4 Abs. 4a EStG liegt nicht vor, soweit ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gem. § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). (3) Die Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar (Bestätigung der Rechtsprechung; Bezug: § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Mit Urteil vom - X R 17/16 NWB IAAAG-88857 (BStBl 2018 II S. 744 = Kurzinfo StuB 2018 S. 560 NWB EAAAG-90457) hatte der X. Senat ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 11 f....BStBl 2005 I S. 1019BStBl 2011 II S. 688

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