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Liebhaberei aus Vermietung und Verpachtung
Nach dem Beschluß des Großen Senats des (BStBl II S. 751) setzt eine einkommensteuerrechtliche Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschußeinkünfte die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Überschußerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuß innerhalb der voraussichtlichen Vermögensnutzung. Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Veräußerungsgewinne stl. nicht erfaßt werden, sind etwaige Gewinne aus der Wertsteigerung der Vermögenssubstanz bei der Frage, ob sich voraussichtlich ein Totalüberschuß ergeben wird, nicht zu berücksichtigen ( BStBl II S. 463).
Der (BStBl I S. 434) zu einzelnen Kriterien der anzustellenden Überschußprognose Stellung genommen. Im folgenden soll auf einige Problembereiche eingegangen werden.
I. Nutzungsdauer
1. Objektive Nutzungsdauer
Für die Gewinneinkünfte hat der BFH den sog. Totalgewinn beschrieben als Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation ( a. a. O.). Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellt sich zunächst die Frage, von welcher Nutzungsdauer bei einem Gebäude auszugehen ist...