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BFH 17.10.1989 VII R 77/88

Abgabenordnung; | Nachholung der Bekanntgabe des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 122, 124 AO; § 867 ZPO; § 879 BGB)

Wird auf Antrag des FA als Vollstreckungsbehörde eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, so ist diese nach dem auch dann wirksam entstanden, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Eintragungsersuchen nicht bekanntgegeben worden war. Der Mangel der Bekanntgabe des Eintragungsersuchens, der lediglich zu Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen dem FA und dem Vollstreckungsschuldner führt, kann noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).

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