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Formerfordernisse satzungsdurchbrechender Beschlüsse
Eine sog. zustandsbegründende Durchbrechung der GmbH-Satzung kann nur unter den förmlichen Voraussetzungen der §§ 53, 54 GmbHG wirksam erfolgen. Dazu gehört auch die (wörtliche) Aufnahme der Satzungsdurchbrechung in den Satzungstext ().
Zur Frage der (Un-)Wirksamkeit von Beschlüssen, die eine GmbH-Satzung durchbrechen, ist zwischen punktuellen und zustandsbegründenden Beschlüssen zu unterscheiden. Während punktuelle Beschlüsse solche sind, bei denen sich die Abweichung von der Satzung auf einen konkreten Fall beschränkt und sich deshalb die Wirkung des Beschlusses in der jeweiligen Maßnahme erschöpft, sind Beschlüsse zustandsbegründend, wenn sie einen von der Satzung abweichenden Zustand begründen (sollen). Diese Beschlüsse sind o...