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BFH 14.11.2018 I R 81/16, StuB 9/2019 S. 373

Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

„Andere Gesetze“ i. S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i. V. mit ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig (Bezug: § 140, § 141 Abs. 2 AO i. d. F. des BilMoG; § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009; § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Praxishinweise

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat gem. § 140 AO die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Ob sich eine materiell-rechtliche Buchführungspflicht isoliert nach Maßgabe von § 140 AO i. V. mit ausländischem Recht ergeben kann, war bislang umstritten. Der BFH hatte diese Frage...BStBl 2011 I S. 530

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