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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2019

Erbschaftsteuer | Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung (BFH)

Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Alleinerbe der im Juli 2009 verstorbenen Erblasserin (E). E hatte als Stifterin Vermögen auf eine Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragen. Aus einer späteren Bestätigung der Mitglieder des Stiftungsrates ergibt sich, dass der Stiftungsrat im Rahmen der Mandatsausübung in vollem Umfang an die Anweisungen der E gebunden und nicht zu einer selbständigen Ausübung des Mandats berechtigt war. 2009 bestimmte der Stiftungsrat der Stiftung die E jeweils zur Erstbegünstigten. Nach deren Tode war der Begünstigte der Kläger. Nach dem Tod der E gab der Kläger eine Erbschaftsteuererklärung ab. Er vertrat die Auffassung, es läge eine von der Stifterin beherrschte abhängige Stiftung vor, deren Vermögen der Stifterin zuzurechnen sei. Seine auf den Stiftungsstatuten beruhende Begünstigung führe jedoch nicht zu einem steuerpflichtigen Vorgang. Das Finanzamt hielt hingegen das Vermögen der Stiftung für einen Teil des Nachlasses.

Der BFH hat die Revision des Klägers zurückverwiesen:

  • Der vom Kläger als Alleinerbe erworbene Anspruch gegen die Stiftung auf Auskehrung des Stiftungsvermögens gehört zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen.

  • Beim Ableben der E ist der Kläger als ihr Alleinerbe nach § 1922 BGB in ihre Rechtsposition eingetreten. Die bezüglich der Stiftung bestehenden Herrschaftsbefugnisse der E sind auf den Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.

  • Die Vererblichkeit der Herrschaftsbefugnisse ist nicht aufgrund der Stiftungsstatuten ausgeschlossen.

  • Die Mitglieder des Stiftungsrates haben bestätigt, dass der Stiftungsrat im Rahmen der Mandatsausübung in vollem Umfang an die Anweisungen der E gebunden und nicht zu einer selbständigen Ausübung des Mandats berechtigt war.

  • Eine Einschränkung dieser Rechte ist im Statut der Stiftung auch für den Fall des Ablebens der Stifterin nicht vorgesehen. Es ist ebenso nicht bestimmt worden, dass diese Rechte nicht vererblich sind und beim Ableben der Stifterin erlöschen.

  • Allein die Regelung des Statuts, dass die Stifterin die Statuten jederzeit abändern kann, beinhaltet keine personenbezogene Beschränkung dieses Rechts ausschließlich auf die Stifterin und damit auch keinen Ausschluss der Vererblichkeit des Änderungsrechts.

  • Insoweit handelt es sich vielmehr um eine übliche Regelung, die das Änderungsrecht zu Lebzeiten der Stifterin festlegt. Es gibt keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass ein Übergang kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben ausgeschlossen werden sollte.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
GAAAH-13427