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Thüringer FinMin - S 2442 A - 4 - 21.14 BStBl 2019 I S. 262

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2019

  1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2019 der im Freistaat Thüringen steuerberechtigten evangelischen Kirchen und römisch-katholischen Bistümer gelten die folgenden Vomhundertsätze:

    1. römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    2. evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.

    Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 i. V. m. Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

  2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

  3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Thüringen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (gemeinsam
    zu versteuerndes
    Einkommen)
    jährliches Kirchgeld
    monatliches Kirchgeld
     
    Euro
    Euro
    Euro
    1
    30 000–
    37 499
    96
    8
    2
    37 500–
    49 999
    156
    13
    3
    50 000–
    62 499
    276
    23
    4
    62 500–
    74 999
    396
    33
    5
    75 000–
    87 499
    540
    45
    6
    87 500–
    99 999
    696
    58
    7
    100 000–
    124 999
    840
    70
    8
    125 000–
    149 999
    1 200
    100
    9
    150 000–
    174 999
    1 560
    130
    10
    175 000–
    199 999
    1 860
    155
    11
    200 000–
    249 999
    2 220
    185
    12
    250 000–
    299 999
    2 940
    245
    13
    300 000 und mehr
    3 600
    300

    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

    Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Absatz 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.

  4. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b EStG oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 5 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.

    Macht der Pauschalierende keinen Gebrauch vom vereinfachten Verfahren, hat er grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft festzustellen (Nachweisverfahren). Für Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten; für die übrigen Empfänger gilt der allgemeine Kirchensteuersatz. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz.

    Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt zu 71 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 29 v. H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Pauschalierende die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Thüringer FinMin v. - S 2442 A - 4 - 21.14

Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 262
YAAAH-13340