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Grunderwerbsteuer; | Gebäude auf fremdem Boden (§§ 1, 2 GrEStG)
Für Gebäude, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, kommt eine Steuer nur aus § 1 Abs.2 GrEStG (Erwerb der Verwertungsmöglichkeit) i.V. mit § 2 Abs.2 Nr.2 GrEStG in Betracht. Die Existenz eines Gebäudes auf fremdem Boden i.S. des § 2 Abs.2 Nr.2 GrEStG setzt voraus, daß entweder der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet hat, ein auf dessen Rechnung verwertbares Gebäude zu errichten, oder diesem ohne Übertragung des Grundstücks die Möglichkeit verschafft hat, ein bereits (vom Grundstückseigentümer) errichtetes Gebäude auf eigene Rechnung zu verwerten. Verschafft in diesen Fällen der ,,andere'' einem Dritten die Verwertungsbefugnis an dem Gebäude, d.h. überträgt er die ihm zustehende Verwertungsbefugnis an dem Gebäude auf fremdem Boden weiter, besteht GrESt-Pflicht gem. § 1 Abs.2 i.V. mit § 2 Abs.2 Nr.2 GrEStG. Es ist die Frage, ob GrESt-Pflicht auc...