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PiR Nr. 5 vom Seite 150

Angabe der Materialaufwendungen bei Aufstellung einer GuV nach dem UKV im IFRS-Konzernanhang?

PD Dr. Andreas Haaker und WP Dr. Jens Freiberg

Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (UKV) erwartet der kundige Bilanzleser eine obligatorische Anhangangabe über die Höhe der Materialaufwendungen, welche die mit der funktionalen Postenabgrenzung einhergehenden Informationsverluste des UKV gegenüber einer nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) erstellten Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgleicht. Bei IFRS-Konzernabschlüssen wird diese Erwartung mitunter enttäuscht.

Pro

Bei Aufstellung einer GuV nach dem UKV gehen aus ihr weder die Personal- noch die Materialaufwendungen hervor, wohingegen das GKV für diese wichtigen Aufwandsarten separate Posten vorschreibt. Folglich entsteht durch das UKV gegenüber dem GKV ein erheblicher Informationsnachteil, welcher sich insbesondere bei der mangelnden Ableitbarkeit von Arbeits- und Materialproduktivitätskennzahlen zeigt (vgl. Haaker, IRZ 2019 S. 142-145). Daher verlangte bereits Art. 43 Abs. 1 Nr. 9 der 4. EG-Richtlinie eine Angabe der Personalaufwendungen bei Aufstellung einer GuV nach dem UKV. Bei der Umsetzung der Richtlinie ergänzte der deutsche Gesetzgeber diese Vorgabe um eine weitere Angabepflicht über den Betrag der Materialaufwendungen, um die hinsichtlich der Aufwandsstruktur ge...

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