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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10e Abs. 1 Satz 2 EStG) bei alleiniger Nutzung der Wohnung durch studierendes Kind?
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I. Problemstellung
Die Steuerbegünstigung des § 10e Abs. 1 EStG setzt voraus, daß der Steuerpflichtige die Wohnung in dem jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10e Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden (§ 10e Abs. 1 Satz 3 EStG).
In seinem Urteil vom (DB 1992 S. 507; DStR 1992 S. 211, m. Anm. SP) hat der BFH - allerdings zu § 34f Abs. 2 EStG - entschieden, daß die gemeinsame Nutzung eines außerhalb des Ortes des Familienwohnsitzes belegenen Appartements durch den Steuerpflichtigen und sein dort studierendes Kind eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt. In dieser Entscheidung hat es der BFH aber ausdrücklich offengelassen, ob die alleinige Nutzung durch ein haushaltsangehöriges Kind eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen ist. Nach Auffassung des BMF (v. 25. 10. 90, BStBl I S. 626), des FG des Saarlandes (v. rkr., EFG 1991 S. 384) und der in der Literatur herrschenden Meinung (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, § 10e EStG Anm. 99) ist diese Frage zu verneinen.
II. Der
In seinem hat der BFH die grundsätz...