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Zur Bewirtung von Geschäftsfreunden anläßlich einer Geburtstagsfeier
I. Bisheriger Rechtsstand
Geburtstage stellen wie Hochzeiten, Taufen oder Trauerfeiern persönliche Ereignisse dar, die grds. zur persönlichen Lebensführung zu rechnen sind und daher für Einzelunternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGef) von PersGes nach § 12 EStG, für GesGef von KapGes unter dem Gesichtspunkt der vGA und für AN - im Falle der Erstattung durch den ArbG - als stpfl. Arbeitslohn oder nicht steuerbare Zuwendung zu beurteilen sind. Fraglich ist, ob ausschließlich auf den unmittelbaren Anlaß (= Geburtstag als persönliches Ereignis) abzustellen und damit eine ausschließliche private Verursachung anzunehmen ist oder ob neben dem erklärten Anlaß, einen Geburtstag zu feiern, auch sonstige geschäftliche Motive i. S. von betrieblicher oder beruflicher Repräsentation berücksichtigt werden können.
Die bisherige Rspr. hat ganz überwiegend nur den erklärten, unmittelbaren Anlaß (= Geburtstag) berücksichtigt und daher eine Abzugsfähigkeit - auch eine teilweise - grds. verneint, selbst wenn sich unter den Gästen überwiegend Geschäftsfreunde befinden. Grundlegend in diesem Sinne ist das (BStBl 1969 II S. 239), in dem Kosten für den 50. Geburtstag eine...BStBl 1981 II S. 108BStBl 1991 II S. 28