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NWB Nr. 19 vom Seite 1351

Auslandsentsendungen im sozialversicherungsrechtlichen Fokus

Gerald Eilts

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1389Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Arbeitnehmers gelten i. d. R. die Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Allerdings ist es nicht immer sinnvoll, die Beurteilung strikt nach dem Grundsatz des Beschäftigungsstaates vorzunehmen. Wird jemand nur vorübergehend im Ausland tätig, ist es für alle Beteiligten oft praktikabler, wenn die bisherige Versicherung im Heimatland fortbesteht, weshalb es vom Grundsatz des Territorialprinzips zahlreiche Ausnahmen gibt. Besonders bedeutsam sind die Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für eine befristete Zeit ins Ausland entsandt werden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Beschäftigung im vertragslosen Ausland

[i]Ausstrahlung gewährleistet Fortbestehen der deutschen SVEs gibt zahlreiche Staaten, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen unterhält. Wird ein Beschäftigter außerhalb der EU/des EWR im Ausland eingesetzt, bleibt er aber auch ohne Abkommen grds. nach deutschem Recht versichert, wenn die Voraussetzungen der sog. Ausstrahlung vorliegen (vgl. § 4 SGB IV). Dazu muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen und diese im Voraus durch Ve...

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