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NWB Nr. 16 vom Seite 1201 Fach 3 Seite 8247

Tilgung des Erbersatzanspruchs kein betrieblicher Vorgang

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH, München

I. Sachverhalt

Der Erbe eines Betriebs zahlte an ein außereheliches Kind des Erblassers in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs des Kindes nach § 1934a BGB einen Geldbetrag. Danach wurde der Betrieb aufgegeben. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns machte der Stpfl. geltend, die Erbersatzleistung habe zu Anschaffungskosten geführt und mindere deshalb den Aufgabegewinn. Das FA behandelte die Erbersatzleistung als privaten Vorgang und lehnte die Minderung des Aufgabegewinns ab. Die Klage blieb ohne Erfolg.

II. Entscheidung des BFH

Der Erbersatzanspruch des D nach § 1934a BGB hatte keinen Einfluß auf die Höhe des Betriebsaufgabegewinns. Denn er führte nicht zu einer Erhöhung des Werts des Betriebsvermögens, der nach § 16 Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzen ist.

1. Nach der Rechtsprechung des BFH führen Belastungen des Erben mit Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzverbindlichkeiten nicht zu Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Nachlasses. Dies wurde früher daraus hergeleitet, daß diese Erbfallschulden durch den Erbfall und damit durch einen außerbetrieblichen Vorgang veranlaßt sind (vgl. BStBl II S. 510). Für den Be...BStBl II S. 706BStBl II S. 621

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