Einkommensteuer | Vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages (FG)
Ausgleichszahlungen für die
vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn der Vertrag zur
Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete
Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde
und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird
(,
Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin nahm zur Finanzierung eines Mietobjekts ein Bankdarlehen über seinerzeit rund 4 Mio. DM auf, wobei ein für 10 Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schlossen die Klägerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sog. (Forward-)Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von - an einen börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelten - variablen Zinsen an die Klägerin verpflichtete. Damit hatte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen abgesichert, allerdings die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren.
Im Streitjahr 2014 löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. € valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag. Den dafür zu zahlenden „Auflösungsbetrag“ in Höhe von 171.750 € machte sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA lehnte einen Werbungskostenabzug ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Zwar hat der BFH in seinem Urteil v. - IX R 13/14 eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöste Ausgleichzahlung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
In dem dort entschiedenen Fall ist allerdings nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zu Grunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden. Dieser „isolierte close-out“ löst die inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft mit der Folge, dass eine Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausscheidet.
Im Streitfall ist die Sachlage eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen würden, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-12943