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Beruf | Vergütungsanspruch nach außerordentlicher Kündigung
Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat. Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.
Der BGH hat sich hier mit einem im Ergebnis auch für Steuerberater interessanten Fall beschäftigt. Der Vergütungsanspruch geht nicht (teilweise) verloren (§ 628 Abs. 1 Satz 2), wenn die Kündigende erst später Kenntni...