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NWB Nr. 15 vom Seite 1089 Fach 3 Seite 8229

Zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei einem Dachumbau

von Richter am FG Bernd Heuermann, München

- (BStBl 1992 II S. 73) -

I. Sachverhalt

Die Kläger ließen anstelle des bisherigen Flachdachs ein Satteldach errichten. Der neu entstandene Raum könnte unter Berücksichtigung der baurechtlichen Anforderungen zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Die durch diese baulichen Maßnahmen verursachten Ausgaben behandelte das FA als Herstellungskosten. Die Klage hatte Erfolg. Das FG sah die strittigen Bauaufwendungen als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an. Die Revision des FA war erfolgreich.

II. Analyse und Kommentierung der Entscheidung

1. Der IX. Senat geht mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, daß Herstellungskosten vorliegen, wenn durch Baumaßnahmen das Gebäude wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird (vgl. BFH/NV 1986 S. 157, m. w. N. - dem entspricht die Legaldefinition in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Der IX. Senat läßt im Besprechungsurteil unerörtert, ob er dem Urteil des VIII. Senats vom (BStBl 1985 II S. 394) - Kosten eines Dachumbaus trotz der dadurch verursachten Vergrößerung der Fabrikhalle als Erhaltungsaufwand - folge...

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