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Einkommensteuer | Zur Steuerbarkeit eines Stipendiums
Das Niedersächsische entschieden, dass Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, weder Arbeitslohn von dritter Seite, noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind.
Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, bei den Stipendiumsleistungen handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG. Eine freiwillige Zahlung liege nicht vor, weil die Klägerin eine Gegenleistung erbringe, da sie sich nach Absolvierung der Facharztausbildung zu einer Tätigkeit im Gesundheitssektor in Libyen verpflichtet habe. Die Kläger tragen mit ihrer Klage vor, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei. Es sei unmittelbar aus öffentlichen Mitteln des libyschen Staates zur Förderung der wis...