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Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften
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I. Sachverhalt
An der Kl., einer 1972 gegründeten GmbH & Co. KG, waren bis zu 43 Kommanditisten beteiligt. Die Geschäfte der Kl. wurden von der GmbH wahrgenommen, eigenes Personal hatte die Kl. nicht. Die GmbH war von den Gesellschaftern bevollmächtigt, für diese dem Beitritt weiterer Gesellschafter zuzustimmen.
Nach ihrer Gründung schaffte die Kl. 2 289 Werbeträger in Form von Abfallsammelbehältern im Gesamtwert von 1 580 880 DM an und führte sie ihrem Anlagevermögen zu. Die Lieferung der Außenwerbeträger erfolgte durch die E-GmbH. Die Kl. vermietete die Werbeträger anschließend an die E-GmbH zur Nutzung. Die Wartung der Werbeträger erfolgte durch die E-GmbH.
Die Kl. nahm für diese Werbeträger, deren Anschaffungskosten für den einzelnen Werbeträger unter 800 DM lagen, die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch. Sie wies im Streitjahr 1972 einen Verlust in Höhe von 2 045 117 DM aus. Dies entspricht - bezogen auf das Kommanditkapital - einer Verlustzuweisung in Höhe von ca. 210 v. H. Für die Jahre 1973 und 1974 erklärte die Kl. Gewinne in Höhe von je 87 000 DM. Das FA erkannte die Bewertungsfreiheit nicht an.
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