Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 35b
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 35b GewStG
I. Normzweck und inhaltliche Bedeutung des § 35b GewStG
1§ 35b GewStG ist eine Verfahrensvorschrift, und zwar zum einen eine Zuständigkeitsregelung (Abs. 2 Satz 1) und zum anderen eine Verfahrensvereinfachungsvorschrift. Hintergrund ist die fehlende „echte“ Bindungswirkung
zwischen Einkommen-/Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungsbescheid einerseits und Gewerbesteuermessbescheid sowie Verlustfeststellungsbescheid andererseits; sowie
zwischen Gewerbesteuermessbescheid einerseits und Verlustfeststellungsbescheid andererseits .
2 Dass eine „echte“ Bindungswirkung fehlt, ist die verfahrensrechtliche Folge der materiell-rechtlichen Regelungen, wonach der Gewerbeertrag trotz bzw. wegen der Bezugnahme auf das EStG und KStG in § 7 Satz 1 GewStG losgelöst und eigenständig zu ermitteln ist. Um gleichwohl Diskrepanzen zu vermeiden, erzeugt § 35b GewStG „Quasi-Bindungswirkungen“, nämlich in Abs. 1 eine „Quasi-Bindung“ des Gewerbesteuermess-/Verlustfeststellungsbescheids an den geänderten Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheid, und in Abs. 2 eine „Quasi-Bindung“ ...