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BFH 14.11.2018 I R 81/16, BBK 10/2019 S. 449

Buchführung | Buchführungspflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Eine ausländische und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist in Deutschland nach § 140 AO buchführungspflichtig, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates buchführungspflichtig ist. Eine Mitteilung über die Buchführungspflicht nach § 141 AO ist daher nicht erforderlich.

Im [i]Liechtensteinische Kapitalgesellschaft Streitfall ging es um eine Kapitalgesellschaft aus Liechtenstein , die nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig war. In Deutschland erzielte sie aus der Vermietung einer Immobilie i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG einen Gewinn von ca. 130.000 €. Sie war in Deutschland nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem.S. 450 § 2 Nr. 1 KStG, da sie keinen ständigen Vertreter hatte. Im September 2011 erließ das Finanzamt eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für die Vermietung de...

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