Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen
Leitsatz
1. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt nicht voraus, dass die Miet- oder Pachtzinsen angemessen
sind und der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags wirtschaftlich sinnvoll ist.
2. Nicht der Hinzurechnung unterliegen reine Betriebskosten wie Aufwendungen für Wasser, Strom und Heizung. Übernimmt der
Mieter/Pächter freiwillig über den Vertrag hinausgehende Leistungen im eigenen betrieblichen Interesse, ist insoweit ebenfalls
keine Hinzurechnung vorzunehmen.
3. Der Begriff „Leasingraten” in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – in einem wirtschaftlichen
Sinne zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei Teil der „Leasingraten” in § 8 Nr.
1 Buchst. d und e GewStG sind, bestimmt sich bei Leasingverträgen ebenfalls nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines
Miet- und Pachtvertrags.
4. Teil der Leasingrate im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal
als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung,
Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten.
5. Vor dem Hintergrund des Ziels des § 8 Nr. 1 GewStG, lediglich den Finanzierungsanteil zu erfassen, ist es verfassungsrechtlich
gerechtfertigt, dass die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG festgelegten Prozentsätze voneinander abweichen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2019 S. 664 DStR 2019 S. 10 Nr. 30 DStRE 2019 S. 953 Nr. 15 DStZ 2019 S. 483 Nr. 14 EFG 2019 S. 787 Nr. 10 KÖSDI 2019 S. 21301 Nr. 7 BAAAH-12769
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