Nachrangiger und damit aufschiebend bedingter Nießbrauch an einer GbR-Beteiligung nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F.
berücksichtigungsfähig
Leitsatz
1. Die zinslose Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der vor 2009 gültigen Fassung setzt eine Nutzungslast – z.B. in
Form eines vorbehaltenen Nießbrauchs i.S.d. § 1030 BGB – voraus, die eine Erwerbsschmälerung auf Seiten des Erwerbers zur
Folge hat. Keine Berücksichtigung im Rahmen des § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. finden aufschiebend bedingte oder befristete Lasten,
da diese nach § 6 Abs. 1 BewG im Rahmen des Erwerbs nicht angesetzt werden.
2. Überträgt die Steuerpflichtige eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten einer Angehörigen (hier: der Mutter) belastete
Beteiligung an einer GbR durch eine Schenkung auf ein Kind weiter und behält sie sich ihrerseits ebenfalls den Nießbrauch
vor, so ist der früher (im Streitfall: zu Gunsten der Mutter) entstandene Nießbrauch vorrangig gegenüber dem später entstandenen
Nutzungsrecht der Steuerpflichtigen, sofern die Angehörige nicht ihr früher entstandenes Nießbrauchsrecht aufgibt und das
Nießbrauchsrecht der Steuerpflichtigen gegenüber ihrem Kind damit aufschiebend bedingt. Bei der Besteuerung der Schenkung
der Steuerpflichtigen an ihr Kind kann daher ihr Nießbrauchsrecht gegenüber dem Kind als nachrangige und aufschiebend bedingte
Last i.S. des § 6 BewG nicht im Rahmen des § 25 Abs. 1 ErbStG in der vor 2009 gültigen Fassung erwerbsmindernd berücksichtigt
werden.
3. Eine Berücksichtigung der Nießbrauchslast des Schenkers im Wege der zinslosen Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F.
erfolgt erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung für das Nießbrauchsrecht.
4. Der Nießbrauch, den sich die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung der Beteiligung an einer
GbR vorbehält, ist als Nießbrauch an einem Recht i.S.von § 1068 Abs. 1 BGB zu beurteilen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.