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Versorgungsleistungen als Leibrenten oder dauernde Last
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I. Sachverhalt
Mit Vertrag vom übertrug der Vater des Klägers dem Kläger das Grundstück X-Straße in A und das auf diesem Grundstück betriebene Möbelgeschäft. Der Kläger verpflichtete sich, seinen Eltern als Gesamtberechtigten eine monatliche Rente von 1 500 DM auf Lebenszeit zu zahlen, gesichert durch eine an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelte Wertsicherungsklausel, die als Reallast in das Grundbuch eingetragen werden sollte; ferner räumte der Kläger den Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der bisherigen Wohnung und ein Mitbenutzungsrecht an der Ferienwohnung ein; er verpflichtete sich schließlich, die Krankenkassenbeiträge für seine Eltern in der jeweils sich ergebenden Höhe zu zahlen.
Den Wert dieser Leistungen hat das FA wie folgt berechnet: Rente 89 388 DM, Wohnrecht 13 810 DM, Krankenversicherungsbeiträge 8 938 DM, insgesamt 112 136 DM.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom vereinbarte der Kläger mit seinen Eltern, daß die Möglichkeit einer Abänderung der Rentenvereinbarung nach § 323 ZPO ausdrücklich vorbehalten bleibe.
Im Streitjahr 1981 beantragte der Kläger eine dauernde Last in Hö...