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GRV | Rücküberweisung von nach dem Tod gezahlten Leistungen
Der Anspruch eines Trägers der GRV gegen ein Geldinstitut auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI), erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers. Mit § 118 Abs. 3 SGB VI hat der Gesetzgeber Fallgestaltungen, in denen das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hat, nicht nur (allein) dem Risikobereich des Rentenversicherungsträgers, sondern auch jenem des kontoführenden Geldinstituts zuweisen wollen.
Ausgangspunkt [i]Schuchardt, Gesetzliche Rentenversicherung, Grundlagen, NWB XAAAE-99093 des Verfahrens war ein Vorlagebeschluss des 5. Senats (Beschluss v. - B 5 R 26/14 R, NWB HAAAG-70063), da dieser von einem Urteil des 13. Senats des , NWB RAAAF-75339) abweichen und die Rücküberweisungen von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen ...