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ARB | Risikoausschluss für GmbH-Geschäftsführer
Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, auch tatsächlich bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.
Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers i. d. R. dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht mithin nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Sind von daher Risikoausschlüsse nach Ansicht des BGH ohnehin enger auszulegen, als es ihr Sinn un...