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Abgabenordnung | Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und Zinsbescheid
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid gem. § 233a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO verdrängt. (2) Ergeht hingegen ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids, endet die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Zins-Grundlagenbescheids.
Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung. Bereits mit dem Beschluss v. - VIII B 176/07 (BStBl 2009 II S. 117) hatte der VIII. Senat des BFH in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ausgeführt, dass § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AO im Verhältnis zu § 171 Abs. 10 AO die spezielleren Regelungen enthält, sodass diese Vorschrift nicht zu denjenigen ...BStBl 2006 II S. 420