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BMF | Kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Online-Werbung
Der jüngst hitzig diskutierte Abzug von Steuern auf Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, hat sich erledigt. Diese Einkünfte unterliegen bei den deutschen Werbekunden nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geleistet. Damit besteht keine Verpflichtung für den Schuldner einer solchen Vergütung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugssteuer gem. § 50a Abs. 5 EStG i. V. mit § 73e EStDV. Das gilt gleichermaßen für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online...