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Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften
Die öffentlichen Diskussionen um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG), dessen zeitlicher Anwendungsbereich am 31. 12. 1990 ausgelaufen ist (§ 1 Abs. 1 StrbEG), und das zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerungspraxis (vgl. NWB F. 3 S. 7947 ff.) haben wohl bei den meisten Bürgern in Erinnerung gerufen, daß Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG), soweit sie nicht durch § 3a EStG steuerfrei gestellt sind. Manchem, dem dieses Bewußtsein in der Vergangenheit ”abhanden” gekommen war, stellt sich deshalb die Frage, wie er legal seine zu versteuernden Kapitaleinkünfte gering halten kann. Da die ”Einkünfte” der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), ist der ”Minderungsfaktor” Werbungskosten der richtige Ansatz für eine solche Prüfung.
Nach ständiger Rspr. des BFH ist Kapitalvermögen i. S. von § 20 EStG nicht die - einheitlich zu beurteilende - Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils gesondert zu beurteilenden Anlagegegenstände. Dementsprechend ist bspw. auch die Frage...BStBl II S. 934BStBl II S. 348