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OLG Dresden Urteil v. - 8 U 1020/18

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Abschlussprüfer einer Emissionsgesellschaft kann im Falle eines Verstoßes gegen § 332 Absatz 1 HGB wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Absatz 2 BGB schadenersatzpflichtig gegenüber einem Kapitalanleger sein.

2. Zum Rückgriff auf § 332 Absatz 1 HGB bei der Abschlussprüfung kleiner Aktiengesellschaften (§ 267 Absatz 1 HGB), wenn sich eine Prüfpflicht aus prospektgesetzlichen Vorschriften ergibt.

3. Zu den Anforderungen an einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bei unvollständiger Lage- und Risikoberichterstattung im Lagebericht der Emissionsgesellschaft.

Fundstelle(n):
AG 2019 S. 764 Nr. 20
DStR 2019 S. 1278 Nr. 24
DStRE 2020 S. 498 Nr. 8
WM 2019 S. 967 Nr. 21
ZIP 2019 S. 613 Nr. 13
FAAAH-12425

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OLG Dresden, Urteil v. 17.01.2019 - 8 U 1020/18

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