Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2016, wobei im vorliegenden Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Trennungsbeschlusses des Senates vom 24. August 2018 noch die statusrechtliche Einordnung der Klägerin zu 2. als Geschäftsführerin der in der Rechtsform einer GmbH geführten Klägerin zu 1. und die daran anknüpfende Erhebung von Beiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum 22. Mai bis 31. Dezember 2014 in einer Gesamthöhe von 10.603,02 EUR zuzüglich 1.608 EUR Säumniszuschläge zugunsten der zu 1. beigeladenen Krankenkasse als Einzugsstelle im Streit stehen.
Fundstelle(n): MAAAH-12414
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.12.2018 - L 2 BA 39/18
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