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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 Sa 94/14

Leitsatz

Leitsatz:

Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis noch in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist, so liegt darin jedenfalls dann keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn dem Arbeitnehmer mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden soll. Einer "verbindlichen" Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung bedarf es nicht.

Fundstelle(n):
YAAAH-12394

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.05.2015 - 4 Sa 94/14

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