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Körperschaftsteuer | Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 i. d. F. des Korb II-Gesetzes auf Beteiligungserträge einer Sparkasse
(1) Die Regelungen des § 8b Abs. 1-6 KStG 2002 i. d. F. des Korb II-Gesetzes sind auf Beteiligungserträge einer Sparkasse nicht anwendbar, wenn die Beteiligungen deren Handelsbuch zuzurechnen sind (Bezug: § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des Korb II-Gesetzes).
(1) Nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG in der im Streitjahr 2006 anzuwendenden Fassung sind die Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1-6 KStG nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der im Streitjahr 2006 gültigen Fassung dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Dem Handelsbuch sind nach § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG a. F. u. a. Anteile zuzurechnen, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehe...