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Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften
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I. Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1969 u. a. Anteile an einem amerikanischen Fonds mit Hilfe eines Kredits. Gleichzeitig schloß der Kläger in Höhe des Kredits eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Nach Ablauf von 12 Jahren sollte der Kredit durch Verrechnung mit der aus der Lebensversicherung fällig werdenden Leistung zurückgezahlt werden.
Für 1978 beliefen sich die steuerpflichtigen Erträge aus dem Fonds auf 1 043 DM, 1979 auf 827,76 DM und 1980 auf 896,88 DM. Die Schuldzinsen für den Kredit beliefen sich 1978 auf 3 069,53 DM, 1979 auf 3 545 DM und 1980 auf 4 800,01 DM. Der Wert des Fonds-Anteils stieg von 54 168 DM im Jahre 1969 auf 95 008,63 DM im Jahre 1983. Die Gewinnanteile aus der Lebensversicherung beliefen sich für die Gesamtlaufzeit von 12 Jahren auf 22 889,75 DM.
Das FA erkannte die Schuldzinsen nur in dem Umfang als Werbungskosten an, in dem in den jeweiligen Jahren Fonds-Erträge vorlagen.
Die Klage hatte Erfolg. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Frage, ob das FA zu Recht die Schuldzinsen insoweit als Werbungskosten anerkannt hat, als sie die E...