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Einkommensteuer | Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf sonstige Einkünfte
(1) Die Finanzierungskosten für den Abschluss einer Sicherheits-Kompaktrente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004).
(1) Auch wenn Ziel des – im Urteilsfall vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen – Vertragspakets aus einem Darlehensvertrag, einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung sowie einer Kapitallebensversic...