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Tatsächliche Verständigung – Beteiligung des zuständigen Amtsträgers
Eine tatsächliche Verständigung zwischen einer Finanzbehörde und dem Stpfl. setzt voraus, dass aufseiten der Finanzbehörde an der Vereinbarung ein Amtsträger beteiligt ist, der für die Steuerfestsetzung zuständig ist (Bezug: § 88, § 162 Abs. 1 Satz 1 AO).
(1) Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, aufseiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Nach der innerbehördlichen Organisation ist i. d. R. ein für die Veranlagung zuständiger Beamte...