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Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass das FA bei Prüfung der Größenmerkmale einer freiberuflichen Rechtsanwaltssozietät (gesellschaftsbezogen) auf die Verhältnisse der Gesellschaft abstellen darf und die Größenmerkmale nicht gesellschafterbezogen zu prüfen hat (Bezug: § 193 Abs. 1 AO; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
§§ 193 f. AO räumen dem FA bezüglich der Anordnung und des Umfangs der Außenprüfung ein Ermessen ein. In der Rechtsprechung des BFH ist dazu geklärt, dass die Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO) (BStBl 2000 I S. 368, zuletzt geändert BStBl 2011 I S. 710) und damit auch die Größenmerkmale gem. § 3 BpO eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Selbstbindung der Finanzverwaltung bei der Anordnung von Außenprüfungen bewirken. Die BpO ist eine auf §§ 193 ff. AO bezogene ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift; ihre Auslegung richtet sich aber nicht nach den für die Auslegung von Gesetz...BStBl II 2017 S. 25BStBl 2018 I S. 614