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NWB Nr. 37 vom Seite 2857 Fach 3 Seite 7977

Auslandsreisen in der BFH-Rechtsprechung

von Regierungsdirektor Helmut Gehrenbeck, Schwandorf

I. Rechtsgrundlagen

Für die Abzugsfähigkeit als BA/WK gelten die §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG. Danach können als BA diejenigen Aufwendungen abgezogen werden, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG), und als WK diejenigen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). In beiden Fällen ist aber die Einschränkung des § 12 Nr. 1 EStG zu beachten, wonach die für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge die Einkünfte nicht schmälern dürfen. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich ”auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Stpfl. erfolgen”.

Auslandsreisen können im übrigen auch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen sein. Nach dieser Vorschrift kann der Stpfl. Aufwendungen für seine Berufsausbildung und seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu einer Höhe von 900 (1 200) DM als Sonderausgaben geltend machen. Fallen dabei Reisekosten an, können sie ggf. in den SA-Abzug einzubeziehen sein.

Schließlich sind Streitverfahren bekannt geworden, in denen Kosten für...

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