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Track 26 | Sachzuwendungen: Pauschale Versteuerung der Aufwendungen auch für äußeren Veranstaltungsrahmen
Auch die Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind nach einem erstinstanzlichen Urteil des FG Münster in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt werden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen können.
Als Nächstes steht ein weiteres Urteil des FG Münster auf dem Themenplan. Zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Die Richter aus Westfalen haben entschieden: Auch Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Also genauso wie bei klassischen Betriebsveranstaltungen. Bei denen ist dies allerdings ausdrücklich gesetzlich so geregelt.
Im Streitfall hatte ein Betrieb eine Party veranstaltet. Es waren sowohl eigene Arbeitnehmer eingeladen als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Firmen. Deshalb war es keine typische Betriebsveranstaltung. Das Unternehmen beantragte die pauschale Versteuerung der Zuwendungen nach § 37b EStG. Das Finanzamt bezog in die Bemessungsgrundlage auch die Aufwendungen für den äußeren Rahme...