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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 12 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung der Schuldzinsen beim Cash-Pooling

Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach einem aktuellen Urteil des BFH sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins für einen verbleibenden Schuldsaldo ist hinzurechnungsfähig.

Auch zur Gewerbesteuer haben wir eine Entscheidung ausgewählt. Zur Hinzurechnung der Schuldzinsen beim Cash-Pooling. Der Bundesfinanzhof hat bei Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, in begrenztem Umfang eine Saldierung anerkannt. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben sich damit erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.

Nach dem zugunsten von Gewerbebetrieben ergangenen Urteil des III. Senats des BFH sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools an jedem Bankarbeitstag zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen ggf. verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hin...

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