Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schuldzinsen als Betriebsausgaben
- -
I. Sachverhalt
Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt, die nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurden. Im Jahre 1975 hatte der Kläger mit dem Umbau seiner Praxis begonnen. Dafür wandte er bis Ende 1976 etwa 110 000 DM auf, die über das Kontokorrentkonto bezahlt wurden. Danach wies das Konto im Januar 1976 einen Schuldsaldo von rd. 50 000 DM aus. Im Zusammenhang mit dem Praxisumbau hatte der Kläger schon 1975 mit der Kreissparkasse über die Gewährung eines Darlehens verhandelt. Dies führte dazu, daß der Kläger am einen Schuldschein über ein Darlehen von 170 000 DM unterzeichnete. Vom Darlehensbetrag wurde am ein Teilbetrag von 146 000 DM auf das Kontokorrentkonto des Klägers ausgezahlt, das danach ein Guthaben aufwies. Am zahlte der Kläger vom Kontokorrentkonto Einkommensteuerschulden in Höhe von 95 456 DM. Die Schuldzinsen auf das Darlehen über insgesamt 170 000 DM zog der Kläger bei der Ermittlung seines Gewinns als Betriebsausgaben ab. Das FA ließ 56 v. H. der Schuldzinsen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu, da 56 v. H. der Darlehenssumme zur Bestreitung privater Ausgaben, nämlich der Ein...