Zur Anwendung der Grundsätze
der Schätzung des Gewinns (größtmögliche Wahrscheinlichkeit, schlüssige,
wirtschaftlich mögliche und vernünftige Schätzungsergebnisse, Einhaltung
des Schätzungsrahmens) im konkreten Einzelfall - Merkmal der Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Leitsatz
1. Das Merkmal
der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert
eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte
äußerlich erkennbar angeboten wird. Es dient dazu, solche Betätigungen
auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen,
aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind.
Erkennbar angeboten wird die Tätigkeit auch dann, wenn sie nur einem
einzigen Marktteilnehmer angeboten wird. Maßgeblich ist dabei allein
die Erkennbarkeit für einen oder mehrere Auftraggeber. Dritten Geschäftspartnern
des Auftraggebers braucht demgemäß nicht deutlich zu werden, ob
die Tätigkeit vom Auftragnehmer als Subunternehmer selbständig oder
im Anstellungsverhältnis unselbständig geleistet wird. Geschäftsbeziehungen
mit mehreren, womöglich ständig wechselnden Kunden sprechen zwar
im Allgemeinen deutlicher für das erforderliche Teilhaben am Marktgeschehen,
sie sind aber kein unerlässliches Erfordernis. Die Eigenschaft als
Marktteilnehmer wird indes nicht in Frage gestellt, wenn die Leistungen
an einen einzigen Abnehmer erbracht werden.
2. a) Ein ungeklärter Geldzuwachs
im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen
rechtfertigen unter weiteren Voraussetzungen auch bei einer formell
ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt
und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden.
b) Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen,
die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht
des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst
eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt.
c) Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann auch
durch einen Zuschlag zu den Betriebseinnahmen oder einen Abschlag
von den Betriebsausgaben erfolgen, um dadurch den Unsicherheiten
Rechnung zu tragen, die durch die punktuelle Feststellung von sachlichen
Fehlern in den Unterlagen des Steuerpflichtigen eingetreten sind (sog.
(Un-)Sicherheitszuschlag).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 692 Nr. 9 EStB 2019 S. 510 Nr. 12 AAAAH-12175
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 09.05.2018 - 2 K 2014/17
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