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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 2 K 2014/17 EFG 2019 S. 692 Nr. 9

Gesetze: AO § 162; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2

Zur Anwendung der Grundsätze der Schätzung des Gewinns (größtmögliche Wahrscheinlichkeit, schlüssige, wirtschaftlich mögliche und vernünftige Schätzungsergebnisse, Einhaltung des Schätzungsrahmens) im konkreten Einzelfall - Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Leitsatz

1. Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Es dient dazu, solche Betätigungen auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind. Erkennbar angeboten wird die Tätigkeit auch dann, wenn sie nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird. Maßgeblich ist dabei allein die Erkennbarkeit für einen oder mehrere Auftraggeber. Dritten Geschäftspartnern des Auftraggebers braucht demgemäß nicht deutlich zu werden, ob die Tätigkeit vom Auftragnehmer als Subunternehmer selbständig oder im Anstellungsverhältnis unselbständig geleistet wird. Geschäftsbeziehungen mit mehreren, womöglich ständig wechselnden Kunden sprechen zwar im Allgemeinen deutlicher für das erforderliche Teilhaben am Marktgeschehen, sie sind aber kein unerlässliches Erfordernis. Die Eigenschaft als Marktteilnehmer wird indes nicht in Frage gestellt, wenn die Leistungen an einen einzigen Abnehmer erbracht werden.

2. a) Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen unter weiteren Voraussetzungen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden.

b) Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt.

c) Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann auch durch einen Zuschlag zu den Betriebseinnahmen oder einen Abschlag von den Betriebsausgaben erfolgen, um dadurch den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die punktuelle Feststellung von sachlichen Fehlern in den Unterlagen des Steuerpflichtigen eingetreten sind (sog. (Un-)Sicherheitszuschlag).

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 692 Nr. 9
EStB 2019 S. 510 Nr. 12
AAAAH-12175

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 09.05.2018 - 2 K 2014/17

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