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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6071/18 EFG 2019 S. 739 Nr. 9

Gesetze: EStG § 6b Abs. 3 S. 1, EStG § 6b Abs. 3 S. 3, EStG § 6b Abs. 3 S. 5, EStG § 6b Abs. 1, EStG § 6b Abs. 7, UmwStG 2006 § 2 Abs. 1 S. 1, UmwStG 2006 § 2 Abs. 1 S. 2, UmwStG 2006 § 12 Abs. 3, UmwStG 2006 § 4 Abs. 2 S. 1, UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, UmwG § 17 Abs. 2

Auflösung einer von einer Kapitalgesellschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Verschmelzung der Gesellschaft auf andere Kapitalgesellschaft und Ende der sechsjährigen Reinvestitionsfrist zum steuerlichen Verschmelzungsstichtag: Gewinnerhöhung durch Auflösung der Rücklage und Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nicht bei der übernehmenden, sondern bei der übertragenden Kapitalgesellschaft

Verlängerung der Reinvestitionsfrist durch Bauantrag der Schwesterpersonengesellschaft

Leitsatz

1. Bei einer Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften hat die übertragende Gesellschaft zum Übertragungsstichtag eine Gewinnermittlungsbilanz aufzustellen, die der Übertragungsbilanz gedanklich vorgeschaltet ist und das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit der übertragenden Gesellschaft bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag ausweist. Wenn der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem regulären Bilanzstichtag der Übernehmerin zusammenfällt (im Streitfall: 31.12.), sind die Wirtschaftsgüter und sonstigen Bilanzpositionen des übertragenden Rechtsträgers somit doppelt, nämlich sowohl in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft als auch in der steuerlichen Jahresbilanz der Übernehmerin aufzuführen.

2. Bei einer Verschmelzung unter Buchwertfortführung ist eine von der übertragenden Körperschaft gebildete Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG von der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Weise fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen. Läuft die nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auf sechs Jahre verlängerte Reinvestitionsfrist zum Übertragungsstichtag aus, darf die § 6b-Rücklage schon in der Schluss- bzw. Übertragungsbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht mehr ausgewiesen werden und muss von dieser gewinnerhöhend aufgelöst werden. Auch der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist bei der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen. Es ist insoweit nicht zulässig, die Gewinnerhöhung und den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen (gegen , G, nicht rechtskräftig, Revision beim BFH anhängig unter Az. XI R 39/18).

3. Eine Personengellschaft kann die auf sechs Jahre verlängerte Reinvestitionsfrist für eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auch aufgrund eines von einer Schwesterpersonengesellschaft vor Ablauf von vier Jahren gestellten Bauantrags in Anspruch nehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1456 Nr. 25
BB 2021 S. 748 Nr. 12
EFG 2019 S. 739 Nr. 9
GmbH-StB 2019 S. 201 Nr. 7
CAAAH-12170

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.03.2019 - 6 K 6071/18

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