Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto in eine GmbH: Klage des Einbringenden
gegen den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid der Mitunternehmschaft unzulässig
Drittanfechtung der Körperschaftsteuerfestsetzung der GmbH durch Einbringenden zulässig
erfolgreiche Drittanfechtung des Einbringenden als auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft
rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Wird nach Einbringung von Mitunternehmeranteilen (im Streitfall: Anteile einer gewerblich tätigen GbR) in eine GmbH geltend
gemacht, der Wert des eingebrachten Vermögens sei vom Finanzamt bei der GmbH im Wege einer Buchwertaufstockung zu hoch angesetzt
worden und bei der Mitunternehmerschaft sei deswegen ein zu hoher Veräußerungsgewinn festgestellt worden, so kann der Einbringende
eine Überprüfung der Bewertung bei der GmbH als Einbringungsempfängerin nur durch einen Rechtsbehelf bzw. Klage gegen die
Körperschaftsteuerfestsetzung der GmbH als Einbringungsempfängerin im Wege der sog. Drittanfechtung erreichen (vgl. ).
2. Eine vom Einbringenden diesbezüglich (siehe 1.) gegen die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung der Mitunternehmerschaft
erhobene Klage ist unzulässig. Hat der Einbringende mit seiner Drittanfechtung der Körperschaftsteuerfestsetzung bei der GmbH
Erfolg, ist der Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu
ändern, denn die materielle Änderung des Veräußerungsgewinns stellt ein rückwirkendes Ereignis für den Einbringenden dar.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 742 Nr. 9 VAAAH-12168
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.02.2019 - 8 K 8230/15
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