Auslegung eines zunächst ohne Begründung eingelegten Einspruchs gegen einen Sammelbescheid (u.a. Zinsfestsetzung)
keine konkludente Rücknahme der Einsprüche gegen die in dem Sammelbescheid enthaltenen Verwaltungsakte, die von der später
eingereichten Begründung nicht betroffen sind
Leitsatz
1. Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch ohne gleichzeitige Abgabe einer Begründung nur zur Fristwahrung oder mit dem Ziel
ein, zunächst die Gründe des FA für den Bescheid nachvollziehen zu können, müssen im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung
zunächst alle Verwaltungsakte im Sammelbescheid (hier über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen)
als angefochten angesehen werden, weil sonst eine spätere Prüfung und Spezifizierung des Einspruchs durch den Steuerpflichtigen
ggf. nicht mehr möglich wäre.
2. Die bloße, der Einspruchseinlegung später nachfolgende Abgabe einer umfassenden Einspruchsbegründung kann grundsätzlich
nicht als Rücknahme der Einsprüche gegen diejenigen Verwaltungsakte im Sammelbescheid angesehen werden, die von der Begründung
nicht betroffen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 572 Nr. 8 RAAAH-12165
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.01.2019 - 3 K 3210/18
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