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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 13 K 2520/17 F

Gesetze: GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 7h; AO § 180 Abs. 2

Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

Leitsatz

  1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bemisst sich der Streitwert auch dann nach der mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessenden typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten, wenn die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bekannt geworden sind.

  2. Betrifft die Feststellung die gem. § 7h EStG begünstigten Sanierungskosten, sind der Streitwertberechnung die kumulierten Differenzen zwischen dem jährlichen AfA-Satz gem. § 7h EStG und dem regulären AfA-Satz innerhalb des zwölfjährigen Begünstigungszeitraums zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
DAAAH-12161

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 05.03.2019 - 13 K 2520/17 F

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