Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, § 99 Abs 1 PatG, § 66 ZPO
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergabe eines Medienstroms" – zur erfinderischen Tätigkeit – zur Zulässigkeit des Beitritts einer Nebenintervenientin
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 278 775 (Streitpatent), das am 8. Mai 2017 durch Ablauf seiner Schutzdauer erloschen ist. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 697 40 473 geführte Streitpatent wurde auf die europäische Patentanmeldung Nr. 10011531.0 („Streitpatentanmeldung“) erteilt, die eine Teilanmeldung aus der europäischen Patentanmeldung Nr. 05075844.0 („Mutteranmeldung“), veröffentlicht als EP 1 582 991 A2, ist, welche wiederum selbst eine Teilanmeldung aus der europäischen Patentanmeldung Nr. 97924648.5 („Großmutteranmeldung“, veröffentlicht als WO 97 / 42 582 A1) darstellt. Das Streitpatent nimmt die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung 644072 vom 9. Mai 1996 in Anspruch und trägt die Bezeichnung „Multicasting method and apparatus“. Es umfasst 40 Patentansprüche, von denen mit den Nichtigkeitsklagen jeweils nur die nebengeordneten Ansprüche 1 und 22 angegriffen werden.
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