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Zulässigkeit der Tätigkeit als Refinanzierungsberater für ein Finanzinstitut
Soweit die Tätigkeit als Refinanzierungsregisterverwalter nach den Vorschriften der §§ 22a ff. KWG (dort insbesondere §§ 22e bis 22i KWG) ausgestaltet ist, erfordert sie die für Berufsangehörige Personen verlangten Eigenschaften der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit sowie Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) und ist berufsrechtlich zulässig.
Die Meldung der WPK vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/ksdi6.