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BBK Nr. 9 vom

Arbeit auf Abruf: Phantomlohn-Falle bei Minijobs seit 1.1.2019

Jörg Romanowski

Erbringt ein Minijobber seine Arbeitsleistung ohne konkrete Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit, handelt es sich um Arbeit auf Abruf. Der Gesetzgeber fingiert hierfür seit Jahresbeginn mit § 12 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und nicht mehr von 10 Stunden wie bisher. Dies würde ohne konkrete Festlegung der Arbeitszeit schon beim Ansatz des Mindestlohns zu einer Überschreitung der 450 €-Grenze führen und damit die Beitragsplicht in der Sozialversicherung auslösen – auch wenn der Arbeitnehmer gar keine entsprechende Zahlung erhält.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer rechtssicher auf Abruf im Minijob beschäftigen möchten, müssen dringend eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren. In vielen Fällen scheint es darüber hinaus dringend angeraten, den Rat eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwalts hinzuzuziehen.

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